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Gründungsurkunde 1843

Übereinkommen

vom 24. Juni 1843

Zur zweckmäßigen Errichtung, stetten Aufrechthaltung und immer größerer Vervollkommnung einer Musikbande im Markte Neuhofen haben die unterzeichneten Vereinsmitglieder derselben nachstehendes Übereinkommen getroffen, u. zur unwiderruflichen Festhaltung beschlossen.

Verbinden sich die unterzeichneten Mitglieder der Musikbande zu Neuhofen in einem jeden Monath u. zwar immer am letzten Sonntag desselben in einem Gasthause von Neuhofen (wozu gegenwärtig das Unterhofenwirtshaus daselbst vorgeschlagen u. bestimmt wird) eine Versammlung zu halten wobey ein jedes Mitglied den Betrag von 10 kr sage Zehn Kreutzer in Convent: Mze. Zu erlegen verpflichtet ist.

Bey dieser Versammlung hat jedes Mitglied um so mehr zu erscheinen, als dabey Musikstücke zur immer besseren Einübung vorgetragen werden, u. wofür auch von den anwesenden Gästen beliebige Beträge angenommen u. gesammelt werden.

Über alle diese eingehenden Beträge wird eine eigene Kassa errichtet, dieselbe unter Sperre des Herrn Franz von Helmberg u. unter der Mitsperre des Herrn Josef Koos Wundarztes von Neuhofen genommen, darüber ordentlich Buch u. Rechnung geführt, u. am Schluße eines jeden Jahres die Billanze gezogen, welche sämmtlichen Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt wird.

Zur Leitung der ordentlichen und gewöhnlichen Angelegenheiten dieser Gesellschaft werden aus u. von den Mitgliedern derselben drey Ausschußmänner auf die Dauer Eines Jahres erwählt, unter welchen Stimmenmehrheit entscheidet und am Schlusse jeden Jahres, wenn die Rechnung abgeschlossen wird, neu gewählt werden.

Sollte ein Mitglied wegen Krankheit oder Abwesenheit von Nehofen bey einer monatlichen Vereins Versammlung zu erscheinen verhindert seyn, so ist, dasselbe nichts desto weniger entbunden, den Betrag von 10 kr Conv. Mze. Zu leisten, sondern es hat dafür zu sorgen, daß dieser Betrag zur gehörigen Zeit, bey der Kassa erlegt werde, so wie ein jedes solches Mitglied die Anzeige des Hindernißgrundes, bey der Versammlung zu erscheinen, einem Ausschußmanne zu erstatten verbunden ist.

Im Falle ein Mitglied, oder wenn dasselbe verheirathet ist, desselben Gattin versterben sollte, so verbindet sich diese Gesellschaft, das Leichenbegängniß mit der Vereinsmusik zu begleiten.

Der Austritt aus dieser Gesellschaft steht zwar jedem Mitgliede frey, doch wird demselben kein Rückersatz der bereits geleisteten Zahlungen geleistet, worauf daher schon im vorhinein von jedem unterzeichneten Mitgliede Verzicht geleistet wird. Dieß hat auch in dem Falle zu gelten, wenn ein Vereinsmitglied mit Tod abgehen sollte.

Die Anschaffung von Musikalien, Instrumente ect: welches der Hauptzweck des Vereines ist, wodurch derselbe immer zu einer größeren Vollkommenheit gelangen kann, wird, so wie die Aufnahme von neuen Mitgliedern den jeweiligen Ausschußmännern überlassen, wobey es sich von selbst versteht, daß hiezu immer nur die kenntnißreichsten u. verständigeren gewählt werden dürfen, welches aber immer vom billigen Ermessen der Gesammtvereinsmitglieder anheimgestellt wird.

Die von diesem Musikvereine aus deren Kassa angeschafften Gegenstände, als Musikalien, Instrumente, Kassa ect. Sind u. bleiben ein Eigenthum der Gesellschaft, wovon daher jedem Vereinsmitgliede bloß das Gebrauchsrecht zusteht, daher dasselbe für den etwa durch dessen Verschulden entstandenen Verlust oder Beschädigung hievon zu haften und Ersatz dafür zu leisten hat.

Die Auflösung dieser Gesellschaft kann nur unter Einstimmung sämmtlicher Mitglieder erfolgen, und sollte dieses wider Verhoffen einmahl wirklich statt finden, so wären dessen ungeachtet die von der Gesellschaft nach und nach angeschafften Musikalien, Instrumente ect. Nicht zu verkaufen, und der Erlös etwa zu vertheilen, sondern dieselben würden dann ein Eigenthum der Gemeinde Neuhofen zur gehörigen Besetzung und Abhaltung von Kirchenmusik, wo, über den Gebrauch desselben der jeweilige Gemeinde- und Marktvorsteher u. die Ausschußmänner zu Neuhofen zu bestimmen hätten.
Zur Bekräftigung Alles dessen wurde dieses Übereinkommen von den sämmtlichen Mitgliedern eigenhändig unterschrieben.

Neuhofen am 24. Juny 1843